Die Satzung
des IWE-HSG

Satzung des Instituts für Wirtschaftsethik an der Universität St.Gallen
 

vom 12. Dezember 2005
Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 19882 als Satzung:
 

 

I. Bestand und Aufgaben

Art. 1. An der Universität St.Gallen besteht ein Institut für Wirtschaftsethik (IWE+HSG).

Art. 2. Das Institut bezweckt die wissenschaftliche Bearbeitung von Fragen

im Fachgebiet der Wirtschaftsethik, insbesondere:

a) die Forschung in allen Teilgebieten der Wirtschaftsethik (Wirtschaftsbürgerethik, Unternehmensethik, Ordnungsethik der Marktwirtschaft) sowie zu den ethischen Grundlagen und Implikationen der Wirtschaftswissenschaften (Volks+ und Betriebswirtschaftslehre);

b) die Unterstützung und Ergänzung der Lehre an der Universität St.Gallen im Fachgebiet des Instituts;

c) die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere durch Gutachter- und Beratertätigkeit;

d) die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen;

e) die Information und Dokumentation im Fachgebiet des Instituts und die Vermittlung der entsprechenden Erkenntnisse in der Wissenschaft und der breiteren Öffentlichkeit.

Art. 3. Das Institut arbeitet mit interessierten Gemeinwesen, Unternehmungen und Organisationen, insbesondere mit verwandten Instituten und Forschungsstellen, zusammen.
 

 

II. Organisation

Art. 4. Organe des Instituts sind:

a) Geschäftsleitender Ausschuss;

b) Direktion.

Die Organe des Instituts konstituieren sich im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung selbst.

 

1. Geschäftsleitender Ausschuss

Art. 5. Dem Geschäftsleitenden Ausschuss gehören an:

a) zwei bis vier Dozenten der Universität St.Gallen;

b) wenigstens zwei externe Vertreter aus Wissenschaft oder Praxis.

c) Die Universitätsseelsorger können Mitglieder sein.
 

Der Senat wählt die Mitglieder des Geschäftsleitenden Ausschusses. Aus ihrer Mitte bestimmt der Universitätsrat auf Antrag des Senats den Präsidenten. Die Mitglieder der Direktion nehmen an den Sitzungen des Geschäftsleitenden Ausschusses mit beratender Stimme teil.
 

Art. 6. Der Geschäftsleitende Ausschuss:

a) überwacht die Tätigkeit des Instituts;

b) genehmigt die Strategie;

c) genehmigt Richtlinien über die Annahme von Aufträgen;

d) genehmigt die Organisationsstruktur und die erforderlichen Richtlinien;

e) beantragt dem Universitätsrat die Änderung dieser Satzung;

f) erlässt die Richtlinien über die Rechnungsführung des Instituts;

g) beschliesst auf Antrag der Direktion über das Budget und genehmigt die

Jahresrechnung und legt diese dem Universitätsrat vor;

h) nimmt den Jahresbericht der Direktion entgegen und erstattet seinerseits Bericht an den Universitätsrat;

i) kann das Institut gegenüber den Organen der Universität und gegenüber Dritten vertreten;

j) stellt Antrag an den Senat zuhanden des Universitätsrates für die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Direktion und wählt aus den Mitgliedern der Direktion deren Vorsitzenden.
 

2. Direktion

Art. 7. Der Universitätsrat wählt auf Antrag des Senats einen oder mehrere am Institut tätige Dozenten als Direktor oder Mitglieder der Direktion. Der Geschäftsleitende Ausschuss kann Mitglieder des Lehrkörpers zu Vizedirektoren ernennen.
Art. 8. Die Direktion führt die laufenden Geschäfte des Instituts.

 

Die Direktion:

a) entwickelt die Strategie und die Organisationsstruktur des Instituts und legt dem Geschäftsleitenden Ausschuss die erforderlichen Berichte, Reglemente und Richtlinien zur Genehmigung vor;

b) legt dem Geschäftsleitenden Ausschuss Richtlinien über die Annahme von Aufträgen zur Genehmigung vor;

c) entwickelt das Arbeitsprogramm;

d) stellt die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die übrigen Institutsangestellten ein;

e) organisiert die Arbeitsabläufe im Institut, leitet die Tätigkeit der Institutsmitarbeiter und sorgt für deren Weiterbildung;

f) erstellt das Budget, die Jahresrechnung und erstattet den Jahresbericht;

g) verwendet die Mittel im Rahmen des Budgets;

h) kann dem Geschäftsleitenden Ausschuss Antrag auf Änderungen dieser Satzung stellen;

i) vertritt das Institut gegenüber den Organen der Universität und gegenüber Dritten;

j) entscheidet für das Institut, soweit die Vorschriften über die Universität St.Gallen oder diese Satzung keine andere Stelle für zuständig erklären.
 

 

III. Finanzielles
 

Art. 9. Das Institut für Wirtschaftsethik arbeitet kostendeckend.
Der Finanzbedarf des Instituts wird insbesondere gedeckt durch:

a) Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen;

b) Erträge aus Weiterbildungsveranstaltungen des Instituts;

c) weitere durch Institutstätigkeit erwirtschaftete Mittel;

d) Erträge der angelegten Mittel des Instituts;

e) Beiträge der Universität St. Gallen und von Institutionen zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
 

Art. 10. Zuwendungen Dritter an das Institut für einen bestimmten Zweck sind gesondert auszuweisen und zu verwalten.

Art. 11. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
 

Kontrollstelle für die Rechnungsführung des Instituts ist die Finanzkontrolle

des Kantons St.Gallen.
 

 

IV. Schlussbestimmungen

Art. 12. Die Satzung des Instituts für Wirtschaftsethik vom 6. Februar 1989

(inkl. Nachtrag vom 15. August 1990) wird aufgehoben.

Art. 13. Diese Satzung wird nach Genehmigung der Regierung ab 11. Januar

2006 angewendet.
 

Im Namen des Universitätsrates,

Der Präsident:

Der Sekretär:

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