Die Satzung
des IWE-HSG

Satzung des Instituts für Wirtschaftsethik an der Universität St.Gallen


vom 1. Januar 2025
Der Senatsausschuss der Universität St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 24 Abs. 1 Bst. d des Universitätsgesetzes vom 14. November 20231
als Satzung2:

A.Bestand und Aufgaben


Art. 1 Bestand


1 Institute sind teilautonome, nach unternehmerischen Grundsätzen eigenwirtschaftlich geführte Organisationseinheiten der Universität ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie betätigen sich in Lehre und Forschung. Sie können Weiterbildungen anbieten und Dienstleistungen erbringen.
2 An der Universität St.Gallen besteht ein Institut für Wirtschaftsethik (IWE -HSG). Im Englischen lautet die Bezeichnung Institute for Business Ethics.

 
Art. 2 Zweck


1 Das Institut beschäftigt sich mit Fragestellungen zur Begründung und Anwendung ethischer Werte und Normen in Wirtschaft und Gesellschaft sowie in Organisationen in unterschiedlichen kulturellen Kontexten.

 
Art. 3 Aufgabenbereiche


1 Für die Erfüllung des Institutszwecks werden wissenschaftliche Fragen aus dem Fachgebiet der Wirtschaftsethik bearbeitet. Dies beinhaltet insbesondere:

a)die Unterstützung und Durchführung der Lehre an der Universität im Fachgebiet des In-stituts;

b)die Forschung auf dem Fachgebiet des Instituts;

c)die Durchführung von Weiterbildungsprogrammen;

d)die Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit Partnern aller gesell-schaftlichen Sektoren

e)den Wissenstransfer in die Öffentlichkeit im Fachgebiet des Instituts und die Vermitt-lung der entsprechenden Erkenntnisse;


2 Das Institut arbeitet mit der Universitätsverwaltung zusammen.
3 Das Institut vernetzt sich und arbeitet im Rahmen der Vorgaben der Universität mit interessier-ten Gemeinwesen, Unternehmungen und Organisationen, insbesondere mit verwandten Institu-ten, zusammen.
 

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1 sGS 217.1 (UG).
2 Vom Universitätsrat genehmigt am 13. Dezember 2024; in Vollzug ab 1. Januar 2025.
 
 

B. Organisation


Art. 4 Allgemeines


1 Das Institut wird von der Institutsleitung (Direktion) geführt. Diese konstituiert sich im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung selbst.
2 Das Institut verfügt über einen Beirat.

 

Art. 5 Zusammensetzung und Wahl der Direktion


1 Die Direktion besteht aus mehreren Direktorinnen (Institutsleiterinnen) oder Direktoren (Instituts-leiter). Ihr gehören immer wenigstens zwei ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren an. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über begründete Ausnahmen.
2 Ständige Dozierende können in begründeten Fällen mit Zustimmung der Rektorin oder des Rek-tors Mitglieder der Direktion sein.
3 Die Direktion beantragt dem Senatsausschuss in Absprache mit der Rektorin oder dem Rektor die Wahl der Mitglieder der Direktion. Die Wahl unterliegt der Genehmigung durch den Universi-tätsrat.
4 In wichtigen Fragen entscheidet die Direktion mit Mehrheitsentscheid und handelt als Kollegium.
5 Die Direktion kann Mitarbeitende des Instituts als Vizedirektorinnen oder Vizedirektoren ernen-nen. Sie gehören nicht der Direktion an. Die Direktion entscheidet über die Teilnahme der Vize-direktorinnen und Vizedirektoren an den Sitzungen der Direktion mit beratender Stimme.

 

Art. 6 Aufgaben der Direktion


1 Die Direktion leitet das Institut. Sie:
a) ist verantwortlich für die Strategie, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm des Instituts;
b) führt und verantwortet die laufenden Geschäfte des Instituts;
c) erstellt und verantwortet das Budget des Instituts. Es wird der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis gebracht;
d) erstellt und verantwortet die Jahresrechnung des Instituts. Sie wird durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt;
e) sorgt für die ordnungsgemässe Dokumentation der geschäftsrelevanten Vorgänge;
f) organisiert die Arbeitsabläufe im Institut;
g) entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Instituts im Rahmen der Vor-gaben der Universität über die Annahme von Aufträgen;
h) tritt mit der Rektorin oder dem Rektor oder einem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Rektorats in den regelmässigen Austausch und arbeitet mit dieser oder diesem zu-sammen;
i) gibt dem Institut im Rahmen der Vorgaben der Rektorin oder des Rektors eine Kompe-tenzordnung. Die Rektorin oder der Rektor genehmigt die Kompetenzordnung;
j) nimmt die ihr im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen zugewiesenen Arbeit-geberrechte und -pflichten wahr;
k) beantragt die Institutsleitendenzulagen bei der Rektorin oder dem Rektor;
l) erstellt den Jahresbericht zuhanden der Rektorin oder des Rektors;
m) verwendet die Mittel im Rahmen der Vorgaben der Universität;
n) stellt dem Senatsausschuss Antrag auf Änderungen dieser Satzung;
o) stellt die Einhaltung der universitären Vorschriften sicher und entscheidet im Rahmen des entsprechenden Ermessensspielraums.
2 Die Direktion kann sich eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung der Organisation geben.

 
Art. 7 Geschäftsführende Direktorin oder geschäftsführender Direktor


1 Die Direktion bestimmt aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Direktorin oder einen geschäfts-führenden Direktor.
2 Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vertretung des Instituts gegenüber der Universität und nach aussen;
b) Organisation und Leitung der Sitzungen der Direktion;
c) Organisation und Leitung der Sitzungen des Beirates;
d) sofern anwendbar, die Organisation und Leitung der allgemeinen Verwaltung des Insti-tuts.

 
Art. 8 Wahl und Zusammensetzung des Beirates


1 Die Rektorin oder der Rektor wählt auf Vorschlag der Direktion die Mitglieder des Beirates.
2 Der Beirat besteht aus sachverständigen Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik oder öffentlichen Institutionen.
3 Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

 
Art. 9 Aufgabenbereiche des Beirates


1 Der Beirat dient als fachlich-beratendes Sounding Board der Institute.
2 Insbesondere berät er die Direktion in fachlicher Hinsicht und kann für strategische Fragen an-gehört werden.
3 Er hat keine Entscheidungskompetenz.


C. Finanzielles


Art. 10 Finanzen


1 Das Institut wird nach kaufmännischen Grundsätzen langfristig selbsttragend geführt.
2 Der Finanzbedarf des Instituts wird insbesondere gedeckt durch:
a) Erträge aus Forschungsprojekten;
b) Beiträge der Universität (u.a. Standard-Ausstattung für Forschung und Lehre);
c) Erträge aus Weiterbildungsprogrammen des Instituts;
d) Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen;
e) weitere durch Institutstätigkeit erwirtschaftete Mittel;
f) Erträge der angelegten Mittel des Instituts;
g) Erträge aus Sponsoring, Fördergesellschaften und weiteren Zuwendungen Dritter
3 Zuwendungen Dritter an das Institut für einen bestimmten Zweck sind gesondert auszuweisen und zu verwalten.

 

Art. 11 Rechnungslegung


1 Das Institut führt seine Rechnung nach den für die Universität geltenden Vorgaben.
2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.



D. Schlussbestimmungen


Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts


1 Die Satzung des Instituts für Wirtschaftsethik an der Universität St. Gallen vom 12. Dezember 2005 wird auf den 31. Dezember 2024 aufgehoben.

 

Art. 13 Vollzugsbeginn

1 Diese Satzung wird nach Genehmigung des Universitätsrates ab 1. Januar 2025 angewendet.

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